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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 387/07

Datum:
03.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 387/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0703.1VOLLZ.WS387.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33 Vollz 567/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt B vom 01.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2006 werden aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Landeskasse zur Hälfte. Im gleichen Umfange trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Antragstellers in der ersten Instanz.

 
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