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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 24/07

Datum:
21.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 24/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0921.19W24.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 OH 2/03
Schlagworte:
Streithelfer, Frist zur Klageerhebung
Normen:
§§ 67, 74, 494a ZPO
Leitsätze:

Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 8. Mai 2007 abgeändert.

Den Antragstellern wird gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache von 6 Wochen gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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