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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Mit Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erfolgsaussicht der Klage auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
4Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB setzt u. a. voraus, dass dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Provisionsverluste erwachsen und dem Unternehmer im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden weitere Vorteile zufließen. Für diese Voraussetzungen sind die Handelsvertreter darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage § 89 b RN 30 m.w.Nw.).
5Für den anspruchstellenden Handelsvertreter bedeutet dies im Streitfall u.a., dass er zunächst darlegen und beweisen muss, welche Versicherungsverträge er der Beklagten vermittelt hat und inwiefern ihm aus diesen von ihm vermittelten Verträgen noch Vermittlungsprovision zugeflossen wären, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre (§ 89 b Abs. 5 HGB).
6Der Kläger kann sich der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entziehen, indem er geltend macht, zu dieser Darlegung nicht im Stande zu sein. In einem solchem Fall muss der Handelsvertreter den Ausgleichsprozess durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren vorbereiten (vgl. zu den Einzelheiten Baumbach/Hopt a.a.O § 89 b RN 82 m. w. Nw.).
7Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO.