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Oberlandesgericht Hamm, 17 U 19/07

Datum:
03.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 19/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1203.17U19.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 470/04
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Kläger und die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 145.376,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des 112tausendstel Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung Q, Flur #4, Flurstück ##0, Gebäude- und Freifläche O-Str. ##d, ##e zur Größe von 337 qm, Gemarkung Q, Flur #4, Flurstück ##2, Gebäude- und Freifläche O-Str. ##c, ##d zur Größe von 530 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnungseigentum, eingetragen im Grundbuch von Q, Blatt ##693, sowie der Löschung der im Grundbuch zu Gunsten der Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 8.579,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche künftigen Schäden zu ersetzten, die sie aus dem Kauf der oben bezeichneten Eigentumswohnung erlitten haben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens entstandenen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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