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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 331/06

Datum:
14.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 331/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0814.15W331.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 3 T 391/03
 
Tenor:

Die weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst werden:

In dem Erstbeschwerdeverfahren sowie dem ersten Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Senat zu 15 W 233/04 findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

In dem vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) der Beteiligten zu 3) ihre außergerichtlichen Kosten als Teilschuldner zu je ½ Anteil zu erstatten.

Von der Festsetzung eines Gegenstandswertes für Zwecke der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Verfahren der ersten Beschwerde wird abgesehen. Der Gegenstandswert für die Erhebung von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 500.00,00 Euro festgesetzt.

 
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