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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 147/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 147/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.15W147.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 536/06
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige erste Beschwerde des Betroffenen vom 4.9.2006 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.8.2006 rechtswidrig war.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
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