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Oberlandesgericht Hamm, 12 W 11/07

Datum:
08.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 11/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0808.12W11.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 461/06
Leitsätze:

1. Bei einem Parteiwechsel auf der Klägerseite sind dem ausscheidenden Kläger unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch ihn erhoben worden ist.

Die Entscheidung

2. Die Kostengrundentscheidung gegen den ausscheidenden Kläger kann bereits bei dessen Ausscheiden getroffen werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.06.2007 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14.06.2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der ausgeschiedenen Klägerin werden auch diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen der ausgeschiedenen Klägerin und dem Beklagten gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert richtet sich nach den entstandenen Mehrkosten (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Klägerin).

 
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