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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 367/06

Datum:
10.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 367/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:1010.12UF367.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kamen, 5a F 76/06
Schlagworte:
Zusatzversorgung, Dynamik
Normen:
VAHRG §§ 1, 10a, BGB §§ 1587, 1587a, 1587b
Leitsätze:

Eine erst im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG als volldynamisch zu beurteilende Rente (hier: Zusatzversorgung bei der VBL) ist nicht mit Hilfe der BarwertVO, sondern unter Verwendung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende umzurechnen (abweichend von BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 206/06 = NJW-RR 2007, 1153ff. = FamRZ 2007, 1084ff.).

Die aufgrund eines vorzeitigen Bezugs nach dem Ehezeitende eingetretenen Kürzungen dieser Rente sind bei der Berechnung ebenso unberücksichtigt zu lassen wie die wegen des vorzeitigen Bezugs bis zum 65. Lebensjahr eingetretenen Rentensteigerungen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 20. November 2006 insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL in L (Personalnr. #####1) auf dem Versicherungskonto Nr. #####2 der Antragstellerin bei der DRV Bund in C Rentenanwartschaften von monatlich 192,88 DM, bezogen auf den 31. 08. 1996, begründet werden.

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu.

 
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