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Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 112/07

Datum:
11.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 112/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0111.10UF112.07.00
 
Schlagworte:
Voraussetzungen für eine Einbenennung
Normen:
§ 1618 BGB
Leitsätze:

Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 5.4.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes D in den Nachnamen U ersetzt wird.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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