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Oberlandesgericht Hamm, I-23 U 2/06

Datum:
07.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 2/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0207.I23U2.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 0 426/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.907,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagten 92 %. Der Kläger trägt auch 8 % der Kosten des Streithelfers der Beklagten, der im Übrigen seine Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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