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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 220/05

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 220/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0623.9U220.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 628/03
Schlagworte:
Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten, grobe Fahrlässigkeit, Mitverschulden des Geschädigten, Ermessensfehlgebrauch
Normen:
§§ 110 Abs. 1, S. 1, 110 Abs. 2 SB VII, 31, 276 BGB, UVV, BGB C 22
Leitsätze:

1.

Die Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten sind auf einen Fall nicht anwendbar, bei dem innerhalb eines Gebäudes eine Trägerkonstruktion (sog. Kubus) als Kunstwerk auf mit dem (Gebäude)Boden verschraubten Stahlplatten errichtet wird, ohne die bauliche Anlage zu verändern.

2.

Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift des § 17 BGV C 22 ist nicht ohne weiteres als "grob fahrlässig" zu qualifizieren, und zwar insbesondere dann nicht, wenn auch ohne schriftliche Montageanleitungen die danach gebotene Montageausführung nach dem Kenntnisstand eines Monteurs ganz selbstverständlich geboten war.

3.

Gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger nach § 110 SGB VII kann ein Mitverschulden des Geschädigten nicht anspruchsmindernd eingewandt werden. Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers ist allerdings auf die Höhe des eigenen privatrechtlichen Anspruches des Geschädigten beschränkt.

4.

Darüber, ob dem Sozialversicherer ein Vorwurf eines Ermessensfehlgebrauch im Rahmen von § 110 Abs. 2 SGB VII entgegen gehalten werden kann, ist nicht schon bei der Entscheidung zum Grund der Haftung des Schädigers zu befinden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 26. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die Klage gegen diese Beklagte abgewiesen wird.

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Klageantrag zu 2. festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen zu erstatten, die ihr seit dem 10.1.2003 aus dem Unfall ihres Versicherten D3 vom 22.3.2000 auf der Baustelle D2, G-Weg in E entstanden sind und entstehen.

Insgesamt besteht der Ersatzanspruch jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden der Klägerin auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens - dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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