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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 143/05

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 143/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0113.9U143.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 391/04
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle
Normen:
§§ 839, 253 BGB, Art. 34 GG
Leitsätze:

Die Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes mit einer dunkel farbigen (gegenüber dem sonst hellen Belag) Stufenanlage kann verkehrswidrig sein, wenn an Markttagen wegen der Verkaufsstände und der damit verbundenen Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufe(n) gegenüber der Umgebung leicht übersehen kann, so dass es zu einer erheblichen Stolpergefahr kommt. (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255)

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 23. Juni 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges verbleibt es. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 5/6 und der Klägerin zu 1/6 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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