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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 117/05

Datum:
03.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 117/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0203.9U117.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 446/04
Schlagworte:
Schadensersatz, Strafanzeige, Glaubwürdigkeit, aussagepsychologisches Gutachten, Parteivernehmung, falsche Anschuldigung
Normen:
§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB, 826 BGB, 448 ZPO
Leitsätze:

Wird dem Kläger auf Grund einer Anzeige von Seiten des Beklagten (wegen eines vermeintlichen groben und gefährlichen Fahrmanövers in einer Autobahnbaustelle) die Fahrerlaubnis vorläufig über einen längeren Zeitraum entzogen, kann er den beklagten Anzeigeerstatter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, auch wenn dieser später zu dem Vorfall unterschiedliche Darstellungen gibt, die schließlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger führen. Ein solches Aussageverhalten begründet nicht schon den Vorwurf der falschen Anschuldigung.

Unterschiedliche Aussagen des Anzeigeerstatters geben keinen Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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