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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 102/05

Datum:
17.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 102/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0117.9U102.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 79/05
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Pflanzkübel, Hindernis, Straßenbeleuchtung
Normen:
§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NW
Leitsätze:

Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen.

Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Mai 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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