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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 89/05

Datum:
11.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Ziivlsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 89/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0111.8U89.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 176/04
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgende Regelung:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 30 %, die Beklagte zu 2) 60 % und die Beklagte zu 3) 10 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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