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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 55/05

Datum:
28.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 55/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0828.8U55.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 104/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind dem Grunde nach berechtigt.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1), den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der T KG I (Amtsgericht Beckum HRA ####) frei zu stellen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Wegen der Entscheidung zur Höhe des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht über sie erkannt ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00 Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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