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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 193/05

Datum:
08.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 UF 193/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0508.8UF193.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 18 F 485/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Jugendamtsurkunde der Stadt Z1 (1007/2001) gegenüber der Beklagten zu 2) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte zu 2) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Monate Juli und August 2005 monatlich 73,00 €,

b) für September 2005 27,00 € und

c) laufend ab Oktober 2005 monatlich 26,00 €.

Die weitergehende Abänderungsklage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger auferlegt. Dieser trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz trägt dieser 35 %, die Beklagte zu 1) 54 % und die Beklagte zu 2) 11 %.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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