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Das am 14. Septembter verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz II des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst·:
Vom Rentenversicherungskonto N01 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung O. werden auf das Rentenversicherungskonto N02 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung O. Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 33,97 €, bezogen auf den 30.04.2005, übertragen.
Die Umrechnung des Monatsbetrages der zu übertragenden Rentenanwartschaften in-Entgeltpunkte wird angeordnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde der beteiligten Deutschen Rentenversicherung O. ist gem. den §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 517 ff. ZPO zulässig und sachlich auch begründet.
3Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung versehentlich von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen, diese endete nicht am 30.04.2004, sondern erst am 30.04.2005. Nach den nunmehr unter Zugrundelegung dieser Ehezeit eingeholten Rentenauskünften hat der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften von monatlich 67,93 € erworben, wohingegen die Antragsgegnerin keine Anwartschaften erworben hat. Folglich beläuft sich der hälftige Ausgleichsbetrag auf 33,97 €, in dieser Höhe sind zugunsten der Antragsgegnerin Anwartschaften zu übertragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 21 GKG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG.
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