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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner ist alleiniger Mieter der Ehewohnung, die die Parteien mit den Kindern B, geb. am #####, und B1, geb. am ####, bewohnen.
4Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Vermieter durch Schreiben vom 19.03.2006, Bl. 4 d.A.) die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2006. Der Vermieter lehnt eine Fortführung des Mietverhältnisses mit der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass er befürchte, dass die Miete nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. Schreiben vom 07.04.2005, Bl. 5 d.A.).
5Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für die Anträge auf Zuweisung der Ehewohnung und die Begründung eines Mietverhältnisses zwischen Antragstellerin und Vermieter mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Rechtsgrundlage.
6II.
7Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
8Die Antragstellerin macht in der Beschwerdeschrift deutlich, dass sie ihr Begehren nicht auf § 1361 b BGB, sondern auf § 5 HausrVO analog stützt. Sie begehrt somit nunmehr nur noch die Begründung eines Mietverhältnisses mit dem Vermieter der
9Ehewohnung. Der Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung wird nach der Beschwerdebegründung offensichtlich nicht aufrechterhalten.
10Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. Die Vorschrift des § 5 HausrVO, nach der ein Mietverhältnis eines geschiedenen Ehegatten mit dem Vermieter der Ehewohnung begründet werden kann, findet keine Anwendung.
11Eine analoge Anwendung (so KG FamR 1984,1242; Baumeister/Fehmel § 5 HausrVO Rn. 10 u. 17) kommt nicht in Betracht, da die Benutzungsregelung des § 1361b BGB während der Trennungszeit nur vorläufigen Charakter haben soll (vgl. Johannsen/Henrich - Brudermüller, Ehrecht. 4. Aufl., § 1361 b BGB Rdnr. 56 m.w.N.).
12Der Ehegatte, der in der Ehewohnung verbleiben will, kann sich gegen den anderen Ehegatten, der als alleiniger Mieter der Wohnung beabsichtigt, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden, auf § 1361 b III S.1 BGB berufen. Wenn einem Ehegatten die Wohnung während der Trennungszeit zugewiesen wurde, hat er alles zu unterlassen, was geeignet ist das Nutzungsrecht zu erschweren oder zu vereiteln. Dazu gehört insbesondere die Kündigung des Mietverhältnisses.
13Ein solches Verbot führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zum Vermieter (vgl. dazu ausführlich Finke/Garba, Familienrecht, 5 Aufl., § 5 Rdnr. 52, 53).
14Zudem erscheint die Antragstellerin nicht in der Lage, dem berechtigten Interesse des Vermieters an der Sicherung seiner Mietforderungen nachzukommen.
15Der Vermieter dürfte zu Recht darauf hingewiesen haben, dass einer Tragung der
16Miete durch Sozialleistungen die Größe der Wohnung, die für lediglich drei Personen überdimensioniert ist, entgegen stehen dürfte.
17Die Antragstellerin hatte frühzeitig Kenntnis von der Kündigung, Sie hatte ausreichend Gelegenheit, sich um eine angemessene Wohnung für sich und ihre Kinder zu bemühen.