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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 60/05

Datum:
09.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 60/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0109.5U60.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 398/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 82.839,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 37.764,53 € seit dem 01.01.2000 und von 39.279,24 € seit dem 23.12.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 48 % und der Beklagten 52 % auferlegt.

Der Kläger trägt 48 % der Kosten der Nebenintervention. Im übrigen trägt die Nebenintervenientin diese Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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