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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 4/06

Datum:
06.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 4/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0406.4U4.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 162/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 15. November 2005 verkün-dete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster ab-geändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. Mitarbeiter der Antragstellerin wie folgt anzuschreiben

und/oder

2. Mitarbeiter der Antragstellerin durch Y Berater erstmals und unaufgefor¬dert an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung mit einem Telefongespräch anzusprechen, das über eine erste kurze Kontakt-aufnahme hinausgeht.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungs-geld bis zum Betrag von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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