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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 103/05

Datum:
16.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 103/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0516.4U103.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 655/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds C2 GbR, diese vertreten durch die N GmbH, L-Straße, ####2 C2, diese vertreten durch die Geschäftsführung, durch den Kläger anzunehmen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der oben genannten Beteiligung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 7.500,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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