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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 102/06

Datum:
23.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 102/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1123.4U102.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 152/05
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. April 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Urteilsaussprüchen zu 1 a) unD5 b) jeweils die Worte „und Kosmetikprodukte als Nachahmungen“ wegfallen und stattdessen „als Vergleichsprodukte“ eingefügt wird und dass es am Ende der Urteilsaussprüche zu 2 b) und 3 b) jeweils heißt: „seit dem 5. November 2004“.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,- EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 
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