Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zuläs-sigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Z u s a t z :
2Da kein Grund bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war dem Senat auch die an sich gebotene Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene nämlich wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons zu verurteilen. Eine fahrlässige Begehungsweise ist unter normalen Umständen - wie hier - schlechterdings nicht vorstellbar. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist folgerichtig aus der Bußgeldkatalogverordnung herausgenommen worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände regelmäßig von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen. Er ist nunmehr durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz 2004, Nr. 126 a) für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten als TBNr. 123500 (Euro 40 für den Führer eines Kfz) bzw. 123012 (Euro 25 für Radfahrer) erfaßt.