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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 294/06

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 294/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0919.3WS294.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 Ns 32 Js 524/04 - J 1/05 VII
Leitsätze:

Die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten (Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - aufgrund der in § 37 Abs. 1 StPO erfolgten Veweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nach den §§ 186, 187 ZPO.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 29.06.2005 vor dem Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 7 Ns 32 Js 524/04 - J 1/05 VII gewährt.

 
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