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In dem Rechtsstreit
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.02.2006.
G r ü n d e :
21. Die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist schließlich weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
32. Der Klägerin steht für die immateriellen Beeinträchtigungen, die infolge der vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Fettabsaugung am 09.11.2001 bei ihr eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 8.000,- € zu.
4a) Soweit die Berufung darauf abstellt, die Beklagten hafteten nicht nur wegen eines groben Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1), sondern auch deshalb auf Schadensersatz nach §§ 823, 847 I BGB a.F., weil die Einwilligung der Klägerin in die Operation mangels der erforderlichen Grundaufklärung unwirksam gewesen sei, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt keine höhere Bemessung des Schmerzensgeldes.
5Zwar soll das Schmerzensgeld neben der Ausgleichsfunktion für Schmerzen und Leiden des Verletzten ihm grundsätzlich auch eine Genugtuung dafür verschaffen, was der Schädiger ihm angetan hat (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 253, Rdnr. 11 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung; OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 383, 386). Jedoch kommt dem Genugtuungsgedanken vor allem bei Vorsatzdelikten besonderes Gewicht zu (Palandt, aaO), wohingegen in anderen Fällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund steht mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt (OLG Düsseldorf, aaO).- Auf dem Hintergrund, dass der misslungene ärztliche Eingriff letztlich auf eine kosmetische Verbesserung nach den Wünschen der Klägerin abzielte und von der Intention her nicht ihrer Schädigung "diente", würde selbst bei einer unzureichenden Einwilligungsaufklärung der Genugtuungsgedanke nicht dazu führen, das Schmerzensgeld anzuheben.
6b) Sofern die Berufung darauf abhebt, die "lebenslange Schädigung der Klägerin mit gravierenden Schmerzzuständen und ebenso erheblichen psychischen Beeinträchtigungen" gebiete ein höheres Schmerzensgeld als 8.000,- €, teilt der Senat diese Einschätzung nicht.
7Von Bedeutung für die Entschädigung durch Schmerzensgeldzahlung sind insbesondere die zu tragenden Schmerzen, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, die sich ungünstig auf Lebensführung und -qualität sowie das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken (OLG Düsseldorf, aaO).
8Dass das Landgericht diese Auswirkungen der misslungenen Operation auf die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht unzureichend erfasst habe, macht die Berufung nicht geltend. Ausweislich der Entscheidungsgründe (Seiten 9 und 10 des angefochtenen Urteils) hat das Landgericht im übrigen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen die körperlichen Negativ-Auswirkungen des Eingriffs vom 09.11.2001 im Bereich der Knieinnenseiten, der Oberschenkel (innen und außen), des Bauches, der Taille und Flanken umfassend zugrunde gelegt. Das angefochtene Urteil stellt darüber hinaus auch fest, dass und in welchem Umfange – vor allem im Kniebereich – nicht mehr zu korrigierende Dauerschäden gegeben sind, - wobei Bewegungseinschränkungen nicht vorliegen (Seiten 11 und 12 des Urteils). Schließlich hat das Landgericht die von der 1969 geborenen Klägerin angegebenen psychischen Beeinträchtigungen als glaubhaft geschildert zugrunde gelegt (Seiten 5/6 und 12 des Urteils).
9All diese immateriellen Schäden der Klägerin sind mit der Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages i.H.v. 8.000,- € billigerweise abgegolten. Das gilt auch für die mit der Berufungsbegründung angesprochene stärkere Dellenbildung infolge einer zwischenzeitlichen Gewichtzunahme um 5 kg als vorhersehbare Schadensauswirkung.
10Der zuerkannte Betrag des Landgerichtes bewegt sich schließlich in einem Rahmen, der der jüngeren veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe bei misslungenen Schönheitsoperationen Rechnung trägt.
11So sind beispielsweise einer im Zeitpunkt der Erst-Liposuktion 38-jährigen Patientin wegen unregelmäßiger Konturen im Rücken-, Flanken- und Hüftbereich (= Dauerschäden) bei zufriedenstellender Bauchdeckenplastik im übrigen 4.090,34 € (= 8.000,- DM) als angemessenes Schmerzensgeld zuerkannt worden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1331 ff.). Eine Patientin, die vermutlich dauerhafte Gesichtsschäden nach mehrfachen misslungenen kosmetischen Operationen an beiden Nasolabialfalten, beiden Augenober- und Augenunterlidern sowie bei Fettabsaugungen an Kinn und Hals erlitten hatte, erhielt 15.000,- DM (= 7.669,38 €) als angemessenen Schadensersatz für die immateriellen Beeinträchtigungen zugesprochen (Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR 2001, 179 ff.).
12Der der Klägerin hier zuerkannte Betrag von 8.000,- € übersteigt beide genannten Beträge in einem nach Auffassung des Senates vertretbaren Maße, welches einerseits den hier umfassend betroffenen Körperregionen Rechnung trägt (mitsamt den psychischen Auswirkungen auf die im Fitness-Bereich tätige Klägerin), andererseits auch dem Umstand, dass es sich um üblicherweise durch Bekleidung verdeckte Körperpartien handelt.
13c) Die mit der Berufung weiter vertretene Auffassung, wonach das ärztliche Honorar für den misslungenen Eingriff die Schmerzensgeldhöhe beeinflussen müsse, teilt der Senat nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem haftenden Arzt das Honorar für den misslungenen Eingriff verbleibt, betrifft die Frage des Ersatzes materieller Schäden, wohingegen das Schmerzensgeld allein der Entschädigung immaterieller Beeinträchtigungen des Verletzten dient.
14d) Schließlich vermag auch der Berufungshinweis auf "Präventionsgesichtspunkte bei rücksichtsloser Vermarktung der Persönlichkeit" keine Anhebung des Schmerzensgeldes zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass im Falle der Klägerin nichts dazu vorgetragen wurde, inwieweit sie selbst zur "Vermarktung" etwaiger Leistungen der Beklagten an Dritte instrumentalisiert worden sein soll, dient das der Klägerin gebührende Schmerzensgeld nicht dazu, ein aus ihrer Sicht zu beanstandendes allgemein - kommerzielles Verhalten der Beklagten abzustrafen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obige Darstellung unter a) Bezug genommen.