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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 226/05

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 226/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0621.3U226.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 327/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 14.09.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum im Zahlungsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 23.000,00 Euro nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2004 zu zahlen haben.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 die Beklagten und zu 3/10 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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