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wird die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.05.2006 Bezug genommen.
3Der Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2006 enthält kein erhebliches neues Vorbringen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde. Insofern kann es dahinstehen, ob und welche Pflichten des Beklagten durch die nach Beendigung der Behandlung seitens des Klägers Ende Juni 2001 zugesandten Berichte anderer Ärzte oder Institutionen gegebenenfalls ausgelöst werden konnten, da der Sachverständige - wie bereits dargestellt - bei seiner Bewertung auch weitergehende Umstände in seine Beurteilung zu Gunsten des Klägers einbezogen hat, ohne dass dies zu einer anderen Bewertung geführt hätte.
4Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO)
5Der Berufungsstreitwert beträgt 55.000,- Euro.