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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 182/05

Datum:
01.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 182/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0201.3U182.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 150/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte Schmerzensgeldsumme auf 20.000,-- Euro nebst Zinsen reduziert wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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