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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 131/05

Datum:
15.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 131/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0315.3U131.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 513/02
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.05.2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.070,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 495,22 € seit dem 09.03.2005 und aus weiteren 5.575,08 € seit dem 24.01.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Anrechnung der ersparten Beiträge für eine privatärztliche Zusatzversorgung sämtliche Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch eine Chefarztbehandlung, eine stationäre Zweibettzimmerunterbringung und durch privatärztlich notwendige Untersuchungen und Behandlungen entstehen, soweit solche Mehrkosten durch eine privatärztliche Zusatzversorgung des Klägers erstattungsfähig wären und soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.

Die weitergehende Feststellungs- und Zahlungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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