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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 483/06

Datum:
12.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 483/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1012.3SS.OWI483.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 53 Js 487/06 (248/06)
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 250,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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