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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 6/06

Datum:
03.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 6/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0703.31U6.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 132/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 19.276,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 20.011,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.8.2004 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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