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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 150/05

Datum:
23.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 150/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0123.31U150.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 330/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.07.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 695,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und der

Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor ihrerseits in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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