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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06

Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0126.2WS27.06UND2SS31.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 47 Ns 181 Js 1082/04 (87/05)
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom

9. September 2005 gewährt.

Die hilfsweise eingelegte Revision ist infolgedessen gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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