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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 145 u. 146/06

Datum:
06.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 145 u. 146/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0606.2WS145U146.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 61/06
 
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

2.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

 
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