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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 19/05

Datum:
10.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 19/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0810.2U19.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 219/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.390,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des dunkelbraunen 2000 geborenen Wallachs mit der Lebensnummer XXXX nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass.

2. Es wird festgestellt, dass

a) sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 16.01.2004 in Verzug befindet und

b) der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen, für eine artgerechte Haltung des vorbezeichneten Pferdes erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Kosten des Stalls, des Futters, der Strohmatratze, der artgerechten Bewegung, des Hufschmieds, des Tierarztes, der Tierhalterhaftpflichtversicherung usw.) zu ersetzen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.640,51 Euro festgesetzt.

 
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