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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 402/06

Datum:
12.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 402/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0712.2SS.OWI402.06.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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