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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 31/05

Datum:
05.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 31/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1205.28U31.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 294/02
Normen:
§§ 4 Abs. 4 RVG, § Abs. 3 BRAGO
Leitsätze:

Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 879,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 47% auferlegt und der Beklagten zu 53%, die zudem in Höhe dieses Anteils die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Streithelfers zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 17%, die Beklagte trägt sie sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren zu 83%.

Der Streithelfer trägt im Übrigen seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz und im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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