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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 41/06

Datum:
08.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 41/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0808.27W41.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 12/06
Normen:
§§ 3 ZPO, 201, 302 InsO
Leitsätze:

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Streitwert für Klage und Widerklage zusammen auf 26.170,07 € festgesetzt.

 
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