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Oberlandesgericht Hamm, 27 W 31/06

Datum:
23.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 31/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0523.27W31.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 690/05
Normen:
§§ 118 ZPO, 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Zur (fehlenden) Notwendigkeit weiteren rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren.

2.

Zur Schmerzensgeldhöhe bei vorsätzlicher Körperverletzung (hier: Prozesskostenhilfe-Bewilligung in Höhe von 35.000 € für Kieferbruch mit Dauerschaden und posttraumatischer Belastungsstörung).

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für den Klageantrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.007,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin L aus N beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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