Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 57/05

Datum:
11.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 57/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0411.27U57.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 121/03
Normen:
§ 138 Abs. 2 InsO
Leitsätze:

§ 138 Abs. 2 InsO ist entsprechend anwendbar, wenn es sich bei den Geschäftsführern der Schuldnerin und ihres Vertragspartners um nahe stehende Personen (hier: Eheleute) handelt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten - das am 20. Januar 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172.214,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104.008,16 EUR seit dem 25.07.2002 sowie aus weiteren 68.206,34 EUR seit dem 03.12.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank