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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 53/06

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 U 53/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.27U53.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 322/04
Normen:
§ 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird.

2.

Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

wird die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 20. Juli 2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.

 
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