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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 200/05

Datum:
01.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 200/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0601.27U200.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 10/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 2005 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 67 c IN 46/04 vom 22. April 2004 für die Beklagte verbuchte Betrag von 128.256,42 EUR dem Kläger zusteht.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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