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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 169/05

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 169/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0314.27U169.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 282/05
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, Gläubigerbenachteiligung, Inkongruenz, Umsatzsteuer
Normen:
§§ 129, 131, 143 InsO
Leitsätze:

1.

Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt.

2.

Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt.

3.

Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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