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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 159/05

Datum:
24.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 159/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0124.27U159.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 0 218/05
Schlagworte:
Direktversicherung, Bezugsrecht, Absonderung, Insolvenz, Geschäftsführer
Normen:
§ 47 InsO, § 166 Abs. 2 VVG
Leitsätze:

Hat die Gesellschaft in der zu Gunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Insolvenz der Gesellschaft kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu (im Anschluss an BAGE 92, 1 und BGH, NJW 2002, 3253; entgegen BGH, ZIP 2005, 1373 sowie BGH, ZIP 2005, 1836)

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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