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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 45/04

Datum:
24.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 45/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0224.26U45.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 416/99
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 15.03.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 32.252,71 € nebst 4% Zinsen seit dem 30.04.1999 aus 27.586,12 € seit dem 30.04.1999, aus 327,27 € seit dem 08.05.2000 und aus 4.339,32 € seit dem 01.03.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger.

Im übrigen werden die Kosten beider Rechtszüge wie folgt verteilt:

Von den Kosten in erster Instanz tragen an außergerichtlichen Kosten der Kläger und an Gerichtskosten die Kläger zu 72% und die Beklagte zu 1) zu 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz tragen diese zu 41% und die Kläger zu 59%.

Von den Kosten in zweiter Instanz tragen an außergerichtlichen Kosten der Kläger und an Gerichtskosten die Kläger zu 53% und die Beklagte zu 1) zu 47%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in zweiter Instanz tragen diese zu 90% und die Kläger zu 10%.

Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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