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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 171/05

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 171/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1024.26U171.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 91/04
 
Tenor:

Das am 31.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen – Aktenzeichen 9 O 91/01 – wird abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.443,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.03.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden, soweit sie nicht Gegenstand des Klageantrages zu 3 waren, sowie alle derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Folgeschäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 25.04.2002 bis zum 06.05.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 29 % und der Beklagte 71 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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