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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 69/05

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
24 U 69/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0504.24U69.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 71/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das am 7. April 2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der M GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen hinsichtlich des Bauvorhabens E in X aus dem Planungsvertrag und dem Projektsteuerungs-vertrag – beide datierend auf den 08.05./28.05.2001 – eine Vergütung von 12 % der anrechenbaren Baukosten als Planungshonorar und weiteren 2 % der anrechenbaren Baukosten als Projektsteuerungshonorar, jeweils zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und abzüglich ersparter Aufwendungen in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund Kündigung, beansprucht.

Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Fehlplanung Lüftung Saturn und Fluchttreppe, behaupteter Unterdeckung aus Investition E sowie behaupteten Verhandlungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ver-einbarung vom 27.04.2002 vorbehalten.

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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