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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 125/05

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 125/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0815.24U125.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 97/04
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen – das am 18. August 2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht der M GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen und der N Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH aus dem Planungsvertrag bezüglich des Bauvorhabens W-Straße in C eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI beansprucht abzüglich ersparter Aufwendungen in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund Kündigung sowie weiterhin ein Honorar aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 18.11. 2002, welches zusammen mit dem Honorar aus dem Planungsvertrag den

Betrag ergibt, der sich rechnerisch aus dem Planungsvertrag vom 18.11.2002 zuzüglich dem Honorar aus dem Projektsteuerungsvertrag vom 18.11.2002 ergeben würde.

Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Genehmigungsstatik, fehlender Imbisspavillons, ungenutzter Drogeriebedarfsfläche/unnötiger Gebäudeachse sowie wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern im Zusammenhang mit Mängeln am Bauvorhaben vorbehalten. Beiden Parteien bleibt außerdem die Geltendmachung von Einreden nach dem Anfechtungsgesetz vorbehalten.

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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