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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 80/06

Datum:
20.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 80/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2006:1120.23W80.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 641/04
Leitsätze:

1.

Gehört der Gegenstand eines Rechtsstreits zur unternehmerischen Tätigkeit, bleibt insoweit die Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei unabhängig davon bestehen, ob der Betrieb zwischenzeitlich aufgegeben wurde.

2.

Umsatzsteuerzahlungen des Kostengläubigers an den eigenen Anwalt sind auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht erstattungsfähig, es sei denn, die erforderliche Nachveranlagung gegenüber dem Fiskus schlägt fehl oder erscheint aussichtslos.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an den Be-klagten zu 1) 2.880,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2005 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1) nach einem Gegenstandswert von 460,88 Euro.

 
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